BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 16.06.2023, AZ I ZB 114/22, ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB114.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 2. November 2022, Az: 51 T 352/22
vorgehend AG Wedding, 26. August 2022, Az: 35 M 1502/22
Tenor
Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung wird bewilligt.
Gründe
1
Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (M. , B. ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (Me. , B. ) möglich war und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2, § 186 Abs. 1 ZPO).
- Koch
- Pohl
- Schmaltz
- Odörfer
- Wille