Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 16.05.2023, AZ 3 StR 106/23

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 16.05.2023, AZ 3 StR 106/23, ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR106.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Kleve, 9. November 2022, Az: 110 KLs 39/22

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. November 2022 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Ausweislich der Sachakte wurde dem Angeklagten das Urteil erst am 14. Januar 2023 zugestellt. Mit Blick auf dieses gemäß § 37 Abs. 2 StPO maßgebliche Zustellungsdatum ist die am 14. Februar 2023 bei dem Ausgangsgericht eingegangene Revisionsbegründung fristgerecht erfolgt. Der von dem Angeklagten zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 – 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344; vom 6. Juli 2021 – 4 StR 498/20, juris Rn. 2; vom 26. März 2019 – 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2 Rn. 2).

  • Schäfer
  • Berg
  • Anstötz
  • RiBGH Dr. Kreicker befindet sich
    im Urlaub und ist deshalb
    gehindert zu unterschreiben.
  • Voigt
  • Schäfer