Beschluss des BGH 6. Zivilsenat vom 16.01.2023, AZ VI ZR 68/21

BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 16.01.2023, AZ VI ZR 68/21, ECLI:DE:BGH:2023:160123BVIZR68.21.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 27. September 2022, Az: VI ZR 68/21, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 3. Februar 2021, Az: 3 U 2445/18, Beschluss

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 25. Oktober 2018, Az: 11 O 9597/16, Urteil

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2022 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Artikels als Gesamtschuldner auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 78.424.500 € in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 27. September 2022 zurückgewiesen und den Streitwert auf 78.424.500 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 15. November 2022 zugestellt worden. Mit seiner am 29. November 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 30.000.000 €.

II.

2

Die zulässige Gegenvorstellung ist begründet.

3

1. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 – I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 4; vom 9. Juni 2021 – IV ZR 6/20, juris Rn. 3).

4

2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig. Die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 – IV ZR 6/20, juris Rn. 3) ist gewahrt.

5

3. Die Gegenvorstellung hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert war auf den in § 39 Abs. 2 GKG normierten Höchstwert festzusetzen. Nach dieser Bestimmung beträgt der Streitwert in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug höchstens 30.000.000 Euro. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Klagebegehren ein oder mehrere Streitgegenstände zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2010 – II ZR 130/08, BeckRS 2010, 9771). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Kläger mehrere Beklagte in Anspruch genommen hat. Bei einer Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind. Hiervon ist – wie im Streitfall – insbesondere dann auszugehen, wenn gleiche Ansprüche gegenüber mehreren Gesamtschuldnern geltend gemacht werden. Denn in diesem Fall kann der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2003 – VI ZR 418/02, VersR 2004, 882 Rn. 6).

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