BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 15.08.2023, AZ 5 StR 324/23, ECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR324.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Lübeck, 22. März 2023, Az: 3 Ks 705 Js 64533/20 (2)
vorgehend BGH, 12. Mai 2022, Az: 5 StR 99/22, Beschluss
vorgehend LG Lübeck, 11. November 2021, Az: 1 Ks 705 Js 64533/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird verworfen, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Cirener
- Mosbacher
- Köhler
- von Häfen
- Werner