BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 15.05.2023, AZ VIa ZR 1317/22, ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1317.22.0
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 1. August 2022, Az: 7 U 176/21
vorgehend LG Lübeck, 23. September 2021, Az: 5 O 273/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts betreffend den Einbau eines Thermofensters selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
- Menges
- Krüger
- Götz
- Rensen
- Wille