Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 15.05.2023, AZ VIa ZR 1023/22

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 15.05.2023, AZ VIa ZR 1023/22, ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1023.22.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 28. Juni 2022, Az: I-28 U 146/21
vorgehend LG Arnsberg, 28. Mai 2021, Az: I-1 O 633/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

  • Menges
  • Krüger
  • Götz
  • Rensen
  • Wille