BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 15.03.2023, AZ 5 StR 552/22, ECLI:DE:BGH:2023:150323B5STR552.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 1. Juli 2022, Az: 612 KLs 1/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.116.993,25 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); der weitergehende Einziehungsaus-spruch entfällt.
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Gericke
- Köhler
- Resch
- von Häfen
- Werner