BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 14.09.2023, AZ 2 StR 450/22, ECLI:DE:BGH:2023:140923B2STR450.22.1
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 450/22, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 9. Juni 2022, Az: 21 KLs 16/21
nachgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 450/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsausspruch dahin geändert wird, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.966,00 € angeordnet wird und er in Höhe eines Teilbetrages von 9.632,00 € als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Krehl
- Eschelbach
- Meyberg
- Grube
- Lutz