BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 14.09.2023, AZ 2 StR 37/22, ECLI:DE:BGH:2023:140923B2STR37.22.1
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 37/22, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 13. Juli 2021, Az: 5/21 Ks 10/20
nachgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 37/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Rechtsmittelverfahren drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen sind auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Mitangeklagten K. B. , die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt waren, unbegründet.
- Krehl
- Eschelbach
- Zeng
- Meyberg
- Grube