BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 14.02.2023, AZ XI ZR 46/22, ECLI:DE:BGH:2023:140223BXIZR46.22.0
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. Februar 2022, Az: 5 U 179/21
vorgehend LG Itzehoe, 8. September 2021, Az: 7 O 458/20
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Kläger wirft mehrere Vorlagefragen in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG auf. Soweit die Fragen daran anknüpfen, dass verschiedene Informationen zu den Ratenzahlungen bei den im Fernabsatz gewährten Annuitätendarlehen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, legt der Kläger nicht dar, inwieweit diese Fragen entscheidungserheblich sind. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass in den streitgegenständlichen Verträgen Informationen zu den in den Fragen aufgeführten Punkten enthalten sind. Soweit mit einer Frage geklärt werden soll, ob ein in der Widerrufsbelehrung enthaltener Kaskadenverweis den Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG entspricht, stellt sich diese Frage vorliegend nicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei den grundpfandrechtlich besicherten Annuitätendarlehen bereits auf Grund von § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gegeben. Das spezielle Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht daher aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist daher ausschließlich nach den Grundsätzen des nationalen Rechts zu beurteilen; nach diesen ist sie klar und verständlich (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 81.081,67 € (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 – XI ZR 196/18, juris).
- Ellenberger
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