Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 13.06.2023, AZ 3 StR 100/23

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 13.06.2023, AZ 3 StR 100/23, ECLI:DE:BGH:2023:130623B3STR100.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Kleve, 15. November 2022, Az: 110 KLs 18/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Angeklagten L.     erhobene Verfahrensrüge ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die bisherige Rechtsprechung – von der abzuweichen kein Anlass besteht – offensichtlich unbegründet.

  • Schäfer
  • Berg
  • Anstötz
  • Erbguth
  • Kreicker