BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 13.04.2023, AZ 2 ARs 475/22, ECLI:DE:BGH:2023:130423B2ARS475.22.0
Tenor
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.
Gründe
1
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren zu übernehmen.
2
Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
3
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
4
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
5
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
- Appl
- Zeng
- Meyberg
- Grube
- Schmidt