BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 12.07.2023, AZ 6 StR 268/23, ECLI:DE:BGH:2023:120723B6STR268.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Verden, 1. Februar 2023, Az: 4 KLs 12/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Feilcke
- Tiemann
- Wenske
- Fritsche
- Arnoldi