BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.01.2023, AZ 1 StR 392/22, ECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR392.22.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 14. Dezember 2022, Az: 1 StR 392/22
vorgehend LG Regensburg, 27. Juni 2022, Az: 7 KLs 154 Js 11803/20 WS
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Juni 2022 mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2023 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.
2
2. a) Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; denn der Senat hat das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht verletzt. Weder hat er zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der – vom Senat in Bezug genommenen – Antragsschrift vom 3. November 2022 war nichts hinzuzufügen. Der Senat musste seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nicht auch mit Blick darauf weiter begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung abgeben ließ.
3
b) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
- Jäger
- Bellay
- Fischer
- Bär
- Leplow