Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 08.11.2023, AZ 2 StR 322/23

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.11.2023, AZ 2 StR 322/23, ECLI:DE:BGH:2023:081123B2STR322.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Fulda, 23. Februar 2023, Az: 2 Kls 151 Js 11969/20 C

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des Urteils dahingehend neu gefasst wird, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. März 2021 (3600 Js 26896/20 7 Ns) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

  • Krehl
  • Meyberg
  • Grube
  • Schmidt
  • Lutz