BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 08.08.2023, AZ 6 StR 15/23, ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR15.23.1
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 28. Juli 2022, Az: 3 KLs 28/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2022 im Fall II.1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass er des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und mit sexuellem Übergriff schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses“, mit sexuellem Übergriff und mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen (Fall II.1 der Urteilsgründe) sowie wegen zahlreicher weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Während die Verfahrensbeanstandung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und damit unzulässig ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen im Fall II.1 der Urteilsgründe besteht das Verfolgungshindernis der Verjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die dreijährige Verjährungsfrist für das Anfang Februar 2018 begangene Vergehen (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB) war Anfang Februar 2021 und damit noch vor der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung – dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten am 6. Mai 2021 – abgelaufen.
3
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Er schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen auf eine niedrigere Strafe für diese Tat erkannt hätte, zumal es die tateinheitliche Verwirklichung dieses Vergehens nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
4
Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Sander
- Feilcke
- Tiemann
- Fritsche
- von Schmettau