BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 06.06.2023, AZ 5 StR 535/22, ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR535.22.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: 5 StR 161/21
vorgehend LG Dresden, 31. August 2022, Az: 15 KLs 428 Js 28200/18 (3)
vorgehend BGH, 30. September 2021, Az: 5 StR 161/21, Urteil
vorgehend LG Dresden, 12. Oktober 2020, Az: 17 KLs 428 Js 28200/18 (2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
1
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
2
Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen Stellung zu beziehen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen und den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).
3
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
- Cirener
- Mosbacher
- Köhler
- Resch
- von Häfen