Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 05.04.2023, AZ 6 StR 546/22

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 05.04.2023, AZ 6 StR 546/22, ECLI:DE:BGH:2023:050423B6STR546.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Braunschweig, 31. Mai 2022, Az: 9 Ks 15/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Rüge der Verletzung der § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO jedenfalls unbegründet ist.

  • Sander
  • Feilcke
  • Tiemann
  • Fritsche
  • von Schmettau