Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 02.05.2023, AZ 3 StR 107/23

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 02.05.2023, AZ 3 StR 107/23, ECLI:DE:BGH:2023:020523B3STR107.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 15. Dezember 2022, Az: 2 KLs 68/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten A.    gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es im Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen, auch soweit es den Mitangeklagten I.   betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

  • Berg
  • Paul
  • Hohoff
  • Anstötz
  • Voigt