BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2023, AZ IX ZB 4/23, ECLI:DE:BGH:2023:010323BIXZB4.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Augsburg, 12. September 2019, Az: 874 T 3330/19
vorgehend AG Augsburg, 20. März 2019, Az: 72 C 163/18
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. September 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
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1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts gemäß § 46 Abs. 2 ZPO ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; so auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 – XI ZB 25/20, juris Rn. 3) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 – IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 – IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff).
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2. Der hilfsweise für die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Rechtsverteidigung des Beklagten mit der unzulässigen Rechtsbeschwerde aussichtslos ist.
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