BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 01.02.2023, AZ XI ZB 28/22, ECLI:DE:BGH:2023:010223BXIZB28.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Bochum, 24. November 2022, Az: I-11 S 93/22
vorgehend AG Recklinghausen, 10. August 2022, Az: 53 C 37/22
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24. November 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 – IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513, vom 27. Mai 2020 – I ZB 5/20, juris Rn. 4 und vom 7. Juli 2020 – XI ZB 1/20, juris Rn. 2). Die einmonatige Frist zur Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 5. Januar 2023 abgelaufen.
Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2022 und ihren E-Mails vom 24. und 28. Dezember 2022 ein stillschweigend gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegt. Die Voraussetzungen für eine solche Beiordnung sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 – XI ZR 610/17, juris Rn. 5 mwN). Denn die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 – XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war, und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Beschwerdewert: 1.289,57 €
- Ellenberger
- Grüneberg
- Menges
- Derstadt
- Ettl