Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen künftige Mitwirkung der Bundesrepublik an geplanten Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 und an einem internationalen Pandemievertrag unzulässig – kein tauglicher Beschwerdegegenstand – zudem unzureichende Beschwerdebegründung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2023, AZ 2 BvR 1082/23, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230915.2bvr108223§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, IGV

Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend dargelegter Verfahrensfehler unzulässig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die fachgerichtliche Untersagung einer Online-Berichterstattung richten. Die mit ihnen verbundenen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden damit gegenstandslos.