Buschmann und Özdemir werben für Änderungen bei den Richtlinien zum Verfahrensrecht beim Containern (Pressemeldung des BMJV)

Containern muss nicht grundsätzlich strafrechtlich verfolgt werden – Länder können entscheiden Foto: Picture Alliance /SZ Photo / Catherina Hess Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und Bundesernährungsminister Cem Özdemir setzen sich dafür ein, dass Strafverfahren wegen des sogenannten Containers eingestellt werden sollten, wenn dies die Umstände im Einzelfall zulassen. In einem gemeinsamen Schreiben an die Justizminister/innen und Buschmann und Özdemir werben für Änderungen bei den Richtlinien zum Verfahrensrecht beim Containern (Pressemeldung des BMJV)

Eva Schewior wird neue Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts (Pressemeldung des BMJV)

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat heute Eva Schewior mit Wirkung vom 1. Februar 2023 zur neuen Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes ( DPMA) ernannt. Sie wird damit auf Cornelia Rudloff-Schäffer folgen, die mit Ablauf des Monats Januar 2023 in den Ruhestand tritt. Foto: photothek/ Kira Hofmann Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Ich bedanke Eva Schewior wird neue Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts (Pressemeldung des BMJV)

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Beweisangeboten zum Zustellungszeitpunkt einer Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs 2 ZPO) im Strafbefehlsverfahren – Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Gehörsrüge gem § 33a StPO (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023, AZ 2 BvR 2697/18, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr269718Art 103 Abs 1 GG, § 33a StPO, § 45 Abs 2 StPO, § 410 Abs 1 S 1 StPO, § 418 Abs 2 ZPO

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl des Vollzugs von Abschiebungshaft – Subsidiarität bei unterlassener Gehörsrüge im Ausgangsverfahren – Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023, AZ 2 BvR 1217/19, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr121719Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 Abs 3 AufenthG 2004

Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) und Schutzwürdigkeit des Interesses an nachträglicher Überprüfung eines Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht (Art 2 Abs 2 GG; hier durch Vorführbefehl gem § 230 Abs 2 StPO) – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 06.01.2023, AZ 2 BvR 1899/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230106.2bvr189922Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 230 Abs 2 StPO