Beschluss des BSG 1. Senat vom 15.02.2022, AZ B 1 KR 27/21 B

BSG 1. Senat, Beschluss vom 15.02.2022, AZ B 1 KR 27/21 B, ECLI:DE:BSG:2022:150222BB1KR2721B0

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 24. September 2019, Az: S 6 KR 971/19
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 4. Juni 2020, Az: L 1 KR 119/19, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Umwandlung seines bestehenden Versicherungsverhältnisses bei der Techniker Krankenkasse unter Entwertung seiner Gesundheitskarte in ein ruhendes in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben
(Gerichtsbescheid des SG vom 24.9.2019, Urteil des LSG vom 4.6.2020). Mit seinem am 9.6.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben hat er einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verfahren am Landessozialgericht Hamburg L 1 KR 18/119“ gestellt. Auf eine Nachfrage des Berichterstatters hinsichtlich des von ihm verfolgten Begehrens hat der Kläger mit einem am 15.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben ua auf die Zuständigkeit des BSG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG hingewiesen.

II

2

Der erkennende Senat legt das Begehren des Klägers als das im vorliegenden Fall einzig statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Der Kläger hat zwar zunächst einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ gestellt, auf die Bitte, das Begehren zu konkretisieren, nachfolgend aber ua auf die Zuständigkeit des BSG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG hingewiesen.

3

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen
(§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 – 1 BvR 1411/91 – SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) und die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, ist der Kläger auch ordnungsgemäß durch die dem angefochtenen Urteil des LSG beigefügte Rechtsmittelbelehrung und nochmals durch Schreiben des Berichterstatters vom 7.7.2020 hingewiesen worden.

4

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlegel Scholz Bockholdt