Beschluss des BSG 5. Senat vom 13.01.2022, AZ B 5 R 24/21 S

BSG 5. Senat, Beschluss vom 13.01.2022, AZ B 5 R 24/21 S, ECLI:DE:BSG:2022:130122BB5R2421S0

Verfahrensgang

vorgehend SG Bayreuth, 15. September 2021, Az: S 3 R 401/21 ER
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 6. Dezember 2021, Az: L 19 R 541/21 B ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 6.12.2021 hat das Bayerische LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Bayreuth
(S 3 R 401/21 ER) vom 15.9.2021 als unbegründet zurückgewiesen.

2

Der Antragsteller hat mit zwei von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG adressierten Schreiben vom 12.12.2021 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt. Die vorgenannten Schreiben sind nach Weiterleitung durch das LSG am 23.12.2021 beim BSG eingegangen.

3

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 6.12.2021 ist – worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat – nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar
(§ 177 SGG). Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring                                         Gasser                                     Körner