Soziales

Beschluss des BSG 11. Senat vom 03.03.2022, AZ B 11 AL 21/21 BH

BSG 11. Senat, Beschluss vom 03.03.2022, AZ B 11 AL 21/21 BH, ECLI:DE:BSG:2022:030322BB11AL2121BH0

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 8. November 2021, Az: S 54 AL 450/16

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2021, hilfsweise des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger beabsichtigte Revision gegen die Entscheidung des SG Berlin vom 8.11.2021 ist ebenso wenig statthaft wie eine diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

2

Gegen das Urteil eines SG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen worden ist
(§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG). Eine solche Sprungrevision kann nicht vom BSG auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen werden.

3

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus
(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meßling Burkiczak B. Schmidt