BPatG München 28. Senat, Beschluss vom 20.12.2022, AZ 28 W (pat) 524/18, ECLI:DE:BPatG:2022:201222B28Wpat524.18.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 107 188.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel, der Richterin Kriener sowie des Richters k. A. Dr. Poeppel beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren „Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, soweit in Klasse 12 enthalten“ der Klasse 12 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Bezeichnung
2
PULSE
3
ist am 8. August 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:
4
Klasse 9:
5
Elektrische/elektronische Steuerungen für Fahrzeuge, insbesondere für Fahrräder, Motorräder, Quads, ATVs, Karts, Gehhilfen und Krankenfahrstühle; Messgeräte für Fahrzustände; zeiterfassende Bordcomputer; elektrische/elektronische Steuer-ungen für Fahrzeugkomponenten, insbesondere für Federungen, Bremsen, Getriebe; Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente und Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität sowie Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten; Feuerlöschgeräte und Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten;
6
Klasse 12:
7
Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, soweit in Klasse 12 enthalten; Motoren für Landfahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugteile, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Geberzylinder für Betätigungssysteme, Stoß- und Schwingungsdämpfer, Federungen, Federgabeln, Federbeine, Lenkergriffe, insbesondere für Fahrräder, Motorräder, Quads, ATVs, Karts, Gehhilfen und Krankenfahrstühle; Bremsen für Fahrzeuge sowie Teile davon, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Bremsscheiben und Handbremshebel, insbesondere für Fahrräder, Motorräder, Quads, ATVs, Karts, Gehhilfen und Krankenfahrstühle; hydraulische Fahrradbremsen und Teile davon, soweit in Klasse 12 enthalten; hydraulische Scheibenbremsen und Teile davon, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere für Fahrräder, Motorräder, Quads, ATVs, Karts, Gehhilfen und Krankenfahrstühle; hydraulische Felgenbremsen und Teile davon, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere für Fahrräder und Motorräder; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Landfahrzeuge sowie Teile davon, insbesondere Handkupplungshebel, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrräder, Fahrradgabeln, Federungen für Fahrräder; Lenker für einspurig gelenkte Fahrzeuge, insbesondere für Fahrräder und Motorräder; Fahrzeuglenker; Bremsen und Getriebeschaltungen für Landfahrzeuge aller Art; Drehgriffe zum Betätigen von Bremse, Kupplung, Getriebeschaltung, Dekompression, Gas, Luft, Zündung bei Fahrzeugen oder Brennkraftmaschinen; Fahrzeugteile, nämlich Vorderradauf-nahmen für lenkergeführte Fahrzeuge; Zubehör für Bremsen, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Bremsleitungen; Gepäckträger; angepasste Gepäck-taschen für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder.
8
Klasse 25:
9
Bekleidung; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Sport-, Freizeit- und Arbeitsbekleidung, soweit in Klasse 25 enthalten; Sportschuhe; Sportmützen.
10
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 28. März 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG teilweise, nämlich für folgende Waren
11
Klasse 9:
12
Elektrische/elektronische Steuerungen für Fahrzeuge, insbesondere für Fahrräder, Motorräder, Quads, ATVs, Karts, Gehhilfen und Krankenfahrstühle; Messgeräte für Fahrzustände; zeiterfassende Bordcomputer; elektrische/elektronische Steuerungen für Fahrzeugkomponenten, insbesondere für Federungen, Bremsen, Getriebe; Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente und Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität sowie Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten; Feuerlöschgeräte und Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten;
13
Klasse 12:
14
Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, soweit in Klasse 12 enthalten; Motoren für Landfahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugteile, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Geberzylinder für Betätigungssysteme, Stoß- und Schwingungsdämpfer, Federungen, Federgabeln, Federbeine, Lenkergriffe, insbesondere für Fahrräder, Motorräder, Quads, ATVs, Karts, Gehhilfen und Krankenfahrstühle; Bremsen für Fahrzeuge sowie Teile davon, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Bremsscheiben und Handbremshebel, insbesondere für Fahrräder, Motorräder, Quads, ATVs, Karts, Gehhilfen und Krankenfahrstühle; hydraulische Fahrradbremsen und Teile davon, soweit in Klasse 12 enthalten; hydraulische Scheibenbremsen und Teile davon, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere für Fahrräder, Motorräder, Quads, ATVs, Karts, Gehhilfen und Krankenfahrstühle; hydraulische Felgenbremsen und Teile davon, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere für Fahrräder und Motorräder; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Landfahrzeuge sowie Teile davon, insbesondere Handkupplungshebel, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrräder, Fahrradgabeln, Federungen für Fahrräder; Lenker für einspurig gelenkte Fahrzeuge, insbesondere für Fahrräder und Motorräder; Fahrzeuglenker; Bremsen und Getriebeschaltungen für Landfahrzeuge aller Art; Drehgriffe zum Betätigen von Bremse, Kupplung, Getriebeschaltung, Dekompression, Gas, Luft, Zündung bei Fahrzeugen oder Brennkraftmaschinen; Fahrzeugteile, nämlich Vorderradauf-nahmen für lenkergeführte Fahrzeuge; Zubehör für Bremsen, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Bremsleitungen zurückgewiesen.
15
Zur Begründung ist ausgeführt, das aus dem englischen Wort „PULSE“ bestehende Zeichen habe die Bedeutung von „Puls, Impuls“. Neben den Bedeutungen „Aderschlag, Pulsfrequenz, Pulsader am inneren Handgelenk“ habe „Pulse“ zudem im Bereich der Elektrotechnik und Nachrichtentechnik die fachliche Bedeutung einer „Folge regelmäßig wiederkehrender, gleichartiger Impulse“. Das Wort „Impuls“ wiederum habe neben den Bedeutungen „Anstoß, Anregung, Antrieb, innere Regung“ zudem im Bereich der Elektrotechnik und Physik die fachliche Bedeutung von „Strom- oder Spannungsstoß von relativ kurzer Dauer, Produkt aus Kraft und Dauer eines Stoßes, Produkt aus Masse und Geschwindigkeit eines Körpers“. Insoweit könne das angemeldete Wort auf technischem, elektrotechnischem oder elektronischem Gebiet dazu dienen, ein Gerät, einen Apparat, ein Instrument, eine Maschine oder ein technisches Hilfsmittel/Produkt dahingehend zu beschreiben, dass dieses durch einen elektrischen, optischen, akustischen oder sonstigen Impuls gesteuert werde oder selbst einen solchen Impuls erzeuge. Nachdem gerade in den Bereichen der Technik, Elektrotechnik, Elektronik und Fahrzeugtechnik die englische Sprache üblich und gebräuchlich sei, würden zumindest die beteiligten inländischen Fachkreise den fachlichen Bedeutungsgehalt des englischen Wortes ohne weiteres verstehen. In den genannten technischen Branchen spielte die sogenannte Impulstechnik eine wichtige Rolle. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren würde das angemeldete Wort lediglich als beschreibende Fachbezeichnung dergestalt verstanden werden, dass diese mittels eines durch einen elektrischen, optischen, akustischen oder sonstigen Impuls gesteuert oder betrieben würden oder selbst einen solchen Impuls erzeugten. Somit beschreibe das Zeichenwort die Beschaffenheit, Funktionsweise, eine Produkteigenschaft oder ein Produktbetriebs- bzw. Produktsteuermerkmal der zurückgewiesenen Waren. Zumindest sei jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu diesen Waren gegeben. Zudem sei auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschlägig, weil es sich um eine beschreibende Fachbezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren handele, deren Eintragung ein aktuelles Freihaltebedürfnis und ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit entgegenstehe.
16
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung „PULSE“ stelle keine beschreibende Angabe dar. Die Englischkenntnisse der inländischen angesprochenen Verkehrskreise seien nicht so gut, dass der fachliche Bedeutungsgehalt von „pulse“ ohne weiteres verstanden werde. Tatsächlich sei bei den breiten Verkehrskreisen und auch bei den Fachleuten, die gleichermaßen nicht immer über sehr gute Englischkenntnisse verfügten, mit relativ geringen Englischkenntnissen zu rechnen. Daher sei bei der angemeldeten Bezeichnung zwar von dem den beteiligten Verkehrskreisen geläufigen und naheliegenden medizinischen Verständnis „von dem durch den Herzschlag verursachten Puls“, nicht aber von den weiteren von Seiten der Markenstelle angeführten und eher konstruierten Bedeutungen auszugehen. Selbst wenn von einem derartigen Verständnis auszugehen wäre, sei aber nicht erkennbar, wie die Waren der Klasse 12 und dabei insbesondere die hydraulischen Fahrradbremsen, Fahrradgabeln oder Federungen für Fahrräder durch einen Impuls gesteuert würden oder wie diese Waren einen Impuls erzeugen könnten. Dazu seien im Übrigen im angefochtenen Beschluss auch keine Feststellungen getroffen worden.
17
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
18
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12 vom 28. März 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
19
Den ursprünglichen, hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Übersendung der Ladung zusammen mit einem ausführlichen Ladungszusatz des Senats mit Schriftsatz vom 8. November 2022 zurückgenommen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, den Ladungszusatz des Senats vom 27. Oktober 2022 nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
21
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur in Bezug auf die im Tenor genannten Waren der Klasse 12 „
Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, soweit in Klasse 12 enthalten“ Erfolg. Daher war die Beschwerde für alle Waren der Klasse 9 und den Großteil der beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 12 als unbegründet zurückzuweisen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher insoweit zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 MarkenG).
22
1. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „PULSE“ als Marke steht im Zusammenhang mit diesen Waren der Klassen 9 und 12 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
23
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch – 5 – Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT).
24
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat die Bezeichnung „PULSE“ schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 8. August 2016, in Bezug auf die beschwerdegegen-ständlichen und nicht im Tenor angeführten Waren nicht genügt.
25
aa) Von den angemeldeten Waren werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch die gewerblichen Kundenkreise und ein entsprechendes Fachpublikum angesprochen.
26
bb) Die angemeldete Bezeichnung besteht aus dem englischen Wort “Pulse” und bedeutet medizinisch-anatomisch “Puls” im Sinn des wiederkehrenden rhythmischen Herzschlags (vgl. die Definitionen aus den Online Lexika Pons und Langenscheidt, Anlage 1 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022). In dem technischen Bereich der Elektrotechnik bezeichnet der Begriff ein “sich periodisch wiederholendes Impuls- oder stoßartiges Ereignis”. Der Begriff des Pulses ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Impulsfolge (vgl. dazu die Begriffsdefinitionen für Puls und Impuls aus Wikipedia, Anlagen 2 und 2a zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022). Gleiches gilt für die Bereiche der Physik und der Mechanik als ein Teilbereich der Physik. Als Impuls wird eine physikalische Größe bezeichnet, die die Bewegung eines Körpers beschreibt. Der Impuls beschreibt die Masse, die Richtung und die Geschwindigkeit eines Körpers (vgl. u. a. Impuls Physik – StudySmarter, Anlagenkonvolut 3 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022). Im Bereich der Akustik und Elektroakustik bezeichnet “Pulse” ein bestimmtes Signal (vgl. Anlage 4 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022: ”… Pulse = a sound with a short envelope, usually with a less sharp attack than a click. Also called an impulse. …”). Eine vom Senat ergänzend zu der bereits von der Markenstelle durchgeführten Internetrecherche zeigt, dass Puls bzw. Impuls dementsprechend jenseits des medizinischen Verständnisses ein technisches Grundwort darstellt, das auch in zahlreichen Wortkombinationen und für unterschiedliche Geräte immer dann verwendet wird, wenn es um eine automatische, regelmäßige oder auch einmalige Ansteuerung geht. So gibt es etwa den „Pulse Button“ bzw. die Pulsfunktion für einen elektrischen Mixer (gleichmäßiger Betrieb mit Unterbrechungen), Impulsgeber (technisches Gerät oder Vorrichtung, die Impulse gibt), Impulsgeneratoren (Energietechnik; elektrotechnisches Gerät, das Energiemenge in kurzer Zeit schlagartig abgeben kann; vgl. dazu das Anlagenkonvolut 5 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022).
27
cc) Vor diesem Hintergrund wird das Wort „PULSE” in Alleinstellung im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9, bei denen es um „
Steuerungen, Messungen sowie um die Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente und Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität sowie Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten“ geht, lediglich als Hinweis auf die darin enthaltende Impulstechnik verstanden (vgl. dazu auch BPatG, 26 W (pat) 030/10, Beschluss vom 09.03.2012 – IMPULS). Die genannten Waren können zum Teil auch selbst die “Pulsgeber” darstellen (vgl. auch Anlagenkonvolut 6 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022: “Kompressor Pulse Steuergerät”, “Laser Treiber-IC: ultrakurze Pulse von 100 ps bis 5 ns”). Denn es ist insoweit gebräuchlich, mit einem technischen Schlagwort, in der üblichen, werblich verkürzten Art und Weise auf eine bestimmte Funktion, Wirkungsweise oder verwendete Technik eines Geräts oder Bauteils hinzuweisen. So findet im Bereich der Entfernungsbestimmung und für verschiedene Erkennungs- und Ortungsverfahren im Rahmen von Radarsystemen eine Bestimmung mit Hilfe des Impulsradars und Impulsverfahrens statt (vgl. Anlagenkonvolut 7 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022 – Impulsradar; Radarsensoren). Auch die weiteren zurückgewiesenen und beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 können solche sein, die mit Hilfe elektronischer Impulse funktionieren. Insoweit wird beispielhaft auf sogenannte Impulslöschgeräte und entsprechende Systeme hingewiesen (vgl. Anlage 8 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022: “Impulsfeuerlöschsystem” – Wikipedia.org; “Impulslöschgerät IFEX” – Freiwillige Feuerwehr Lannach).
28
Soweit es sich im Einzelnen um Produkte handelt, die selbst keine Impulse erzeugen oder auch nicht mittels Impulsen gesteuert werden, erweist sich die angemeldete Bezeichnung dennoch nicht als schutzfähig, weil insoweit ein enger beschreibender Zusammenhang zu einer technischen Pulsfunktion zu bejahen ist.
29
Ein jedenfalls enger beschreibender Zusammenhang ist im Zusammenhang mit der Mehrheit der Waren der Klasse 12 zu bejahen. Gerade im Zusammenhang mit den Bremssystemen für Fahrzeuge kommt den Abstandstempomaten und Notbremsassistenten, die mit Radartechnik arbeiten und sich insoweit einer Entfernungsbestimmung mittels Impulsverfahren bedienen, große Bedeutung zu (vgl. insoweit bereits Anlage 7 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022). Die Bremssysteme eines Fahrzeugs, auch die hydraulischen Bremsen, etwa sind eng mit einem Steuergerät, das mit Hilfe eines Impulsverfahrens arbeitet, verbunden, so dass insoweit ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen “Pulse” im Sinn von Pulsverfahren und den Fahrzeugbauteilen, bei denen die Pulstechnik eine Rolle spielen kann, zu bejahen ist (vgl. u. a. auch Anlage 9 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022 – Brembo.com). Gleiches gilt auch für die weiteren in Klasse 12 aufgeführten einzelnen Fahrzeug- bzw. Fahrradbauteile, bei denen ein Bezug zu der Impulstechnik naheliegt (vgl. etwa Impulstechnik und Bordnetz Kfz – Anlage 10 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022; z. B. “Impulse e-Bike Motor und Antrieb” – Anlage 11 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022).
30
Der Hinweis der Anmelderin, wonach die Verständnisfähigkeit der angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf englischsprachige Begriffe nicht zu hoch angesetzt werden dürfe, kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen handelt es sich gerade in den angesprochenen Bereichen der Elektrotechnik, Physik und Mechanik um technische Bereiche, bei denen Englisch die beherrschende Fachsprache ist (vgl. u. a. die Gebräuchlichkeit englischsprachig abgefasster Dissertationen an deutschen Hochschulen sowie das Manual der HRK Hochschulrektorenkonferenz zu “Mehrsprachigkeit in Studium und Lehre” – Anlagen 12 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022). Zum anderen ist die englische Sprache eine der gebräuchlichen Welthandelssprachen (vgl. auch BGH GRUR 2001, 1047 LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735 – Test it). Zudem ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass das englische Wort „Pulse” dem deutschen Wort „Puls” so ähnlich ist, dass nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass die breiten Verkehrskreise das Wort „Puls/Impuls“ über die enge medizinische Bedeutung hinaus nicht verstehen würden, zumal auch bei ganz gebräuchlichen Haushaltsartikeln wie etwa einem Mixer (vgl. insoweit Anlagenkonvolut 5) die sogenannte „Pulsfunktion“ hervorgehoben wird.
31
Vor diesem Hintergrund ist es äußerst naheliegend, dass auch die angesprochenen allgemeinen Verbraucherkreise die angemeldete Bezeichnung in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen und jeweils technisch ausgelegten Waren als beschreibenden Hinweis auf die darin verbaute oder damit funktionierende Technik und somit als Angabe zum Inhalt, Zweck und der Funktion der Produkte verstehen und sich diese Bedeutung dem interessierten Endverbraucher auch ohne weiteres erschließen wird. Ein jedenfalls ausreichend großer Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise wird „PULSE” problemlos mit „Puls“ gleichsetzen. In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren erschöpft sich das Anmeldezeichen in einem Hinweis auf die zur Anwendung kommende Impulstechnik bzw. den Hinweis auf die Funktion und den Zweck der Ware als Impulsgeber.
32
Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit diesen beschwerdegegenständlichen Waren betriebskennzeichnend verstanden werden könnte. Die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen.
33
dd) Anderes ergibt sich aber im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 12 „
Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, soweit in Klasse 12 enthalten“. Der Senat hat für diese Produkte, die aus unzähligen, überwiegend technischen Baubestandteilen bestehen, die für sich gesehen jeweils durchaus eine Impulstechnik beinhalten können (vgl. insoweit auch Anlage 13 zum Ladungszusatz vom 27. Oktober 2022), keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass auch die komplexe Gesamtheit jeweils mit einem technischen Fachbegriff bzw. der Technik eines darin verbauten Einzelteils bezeichnet würde. Das dürfte angesichts der Menge der darin enthaltenen (Spezial-)Technik der einzelnen Bestandteile gar nicht möglich sein. Zudem sind für die Kaufentscheidung der oben genannten Fahrzeuge und Apparate in der Regel Merkmale wie der Antrieb, der benötigte Kraftstoff oder der Elektroantrieb, die Motorleistung oder der Verbrauch von Relevanz und der Hinweis auf die im Einzelnen darin verbaute Technik eines Einzelbestandteils eher weniger von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund liegt ein Verständnis des Wortes „PULSE“ im Zusammenhang mit Fahrzeugen bzw. Apparaten zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, soweit in Klasse 12 enthalten als einen Hinweis auf eine darin enthaltende Puls- oder Impulstechnik für die (technische) Gesamtheit nicht ohne weiteres nahe.
34
Die Bezeichnung „PULSE“ eignet sich in Bezug auf diese Waren nicht als unmittelbar beschreibende Sachangabe, weil insoweit mehrere Gedankenschritte erforderlich sind, um von dem sachbeschreibenden Gehalt des einzelnen Bauteils auf eine Beschreibungseignung für die technisch komplexe Gesamtheit zu gelangen. Insoweit ist im Zusammenhang mit den im Tenor genannten Waren auch das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen.