Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 28.09.2022, AZ 2 StR 301/22

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 28.09.2022, AZ 2 StR 301/22, ECLI:DE:BGH:2022:280922B2STR301.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 16. März 2022, Az: KLs 140 Js 39842/19 (3)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. März 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.8 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten (anstatt drei Jahren) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  • Franke
  • Krehl
  • Meyberg
  • Grube
  • Schmidt