BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 20.10.2022, AZ III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22, ECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZB26.22.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 16. Mai 2019, Az: 4 EK 6/19
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle U. vom 10. Juli 2022 und das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 20. August 2022 werden als unzulässig verworfen, weil die hierzu erfolgten Ausführungen des Klägers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 2360/20, juris Rn. 2).
2. Die Schreiben des Klägers vom 10. Juli 2022 und vom 20. August 2022, sind, soweit sie inhaltlich nicht die Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 betreffen, im Übrigen als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2022 auszulegen. Die Gegenvorstellung – ihre Zulässigkeit unterstellt – gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
3. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.
- Reiter
- Böttcher
- Kessen
- Herr
- Liepin