BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 17.08.2022, AZ 2 StR 172/22, ECLI:DE:BGH:2022:170822B2STR172.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Erfurt, 22. November 2021, Az: KLs 683 Js 6785/21 jug (2)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. November 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte schuldig ist der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 44 Fällen, des Raubes in zwei Fällen, der räuberischen Erpressung, der gefährlichen Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in fünf Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen weitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Franke
- Meyberg
- Grube
- RiBGH Schmidt und RiBGH Dr. Lutz
sind wegen Urlaubs an der Unterschrift
gehindert. - Franke