BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.11.2022, AZ 2 StR 383/22, ECLI:DE:BGH:2022:081122B2STR383.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 17. Mai 2022, Az: 5/17 KLs 2/22
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Franke
- Krehl
- Eschelbach
- Grube
- Schmidt