Kammerbeschluss: Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung und Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach eA-Ablehnung (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.09.2021, AZ 2 BvR 1427/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210909.2bvr142721

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 12. August 2021, Az: 2 BvR 1427/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 11. August 2021, Az: A 7 K 2350/21, Beschluss

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 22. Juli 2021, Az: A 7 K 2241/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2

2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandeswerts für dieses Verfahren ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

3

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369> zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 6). Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.