
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nicht schrankenlos (Inso 07/20 des DAV)
Handlungspflichten für Geschäftsführer bestehen auch heute – Prüfung aller Sanierungsmöglichkeiten von besonderer Bedeutung – Geschäftsführer riskieren persönliche Haftung bei Untätigkeit in der Krise